(1) Vertreterinnen oder Vertreter von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen scheiden mit Rechtskraft der Wahl aus der Wahlkommission aus. Die oder der Vorsitzende jeder Wahlkommission hat die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppen, denen auf Grund des Wahlergebnisses nunmehr das Recht auf Entsendung eines Mitgliedes in die Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.
(2) Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach Rechtskraft der Wahl zu erfolgen; Verzögerungen machen Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig. Sind in einer Wahlkommission weniger als drei wahlwerbende Gruppen entsendungsberechtigt, ist diese gemäß § 50 Abs. 6 HSG 2014 gesetzeskonform zusammengesetzt.
Rückverweise
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 1 Begriffsbestimmungen
…zur Unterstützung der Durchführung der Wahlen; 4. Hochschulvertretung: die Universitätsvertretungen, die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen; 5. Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. …
§ 5 Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
…Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Anfertigung der Niederschrift über jede Sitzung und die Umbildung der Wahlkommission (§ 6) zu sorgen. Sie oder er führt die Angelobung der Mitglieder der Wahlkommission und der Unterkommissionen durch, leitet die Abstimmungen und vollzieht die Beschlüsse der Wahlkommission…