(1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Anfertigung der Niederschrift über jede Sitzung und die Umbildung der Wahlkommission (§ 6) zu sorgen. Sie oder er führt die Angelobung der Mitglieder der Wahlkommission und der Unterkommissionen durch, leitet die Abstimmungen und vollzieht die Beschlüsse der Wahlkommission.
(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat zu der konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung und der Studienvertretungen einzuladen und diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu leiten.
(3) Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat deren oder dessen Aufgaben die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreterin oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreter zu übernehmen. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist berechtigt, auch bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen der Wahlkommission teilzunehmen.
Rückverweise
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 69 Übergangsbestimmungen
…§ 3 Abs. 2 oder 3 HSG 2014 eingerichtet sind, kann durch die gemäß § 70 Abs. 1 HSG 2014 im Amt befindlichen Organe gemäß § 5 FHStG bzw. § 20a Abs. 1 Z 2 HSG 1998 beschlossen werden. (7) Gemäß § 70 Abs. 13 HSG…