Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn:
1. die eidesstattliche Erklärung auf oder in der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
2. das Überkuvert keine Wahlkarte oder mehrere Wahlkarten enthält,
3. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
4. das Überkuvert oder die Wahlkarte mehr Wahlkuverts enthält, als der oder dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,
5. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Überkuvert oder die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
6. die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers auf oder in der Wahlkarte nicht mehr erkennbar sind oder
7. das Überkuvert oder die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt ist.
Rückverweise
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 57 Rückübermittlung der Wahlkarten
…etc.) der Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission). (3) Die Stimmabgabe durch Briefwahl wird bei Nichtvorliegen eines Nichtigkeitsgrundes gemäß § 59 und bei Einlangen der Wahlkarte bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) bis 18.00 Uhr am zweiten Wahltag für die Auszählung berücksichtigt.…
§ 58 Erfassung der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten und Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung
…miteinzubeziehenden Wahlkarten zu öffnen und auf das Vorhandensein der eidesstattlichen Erklärung in der Wahlkarte zu überprüfen. (5) Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 59 Z 1, 2, 3, 4 oder 6 vorliegt und Wahlkuverts bei denen die Bezeichnung der Hochschulvertretung nicht eingetragen bzw. aufgeklebt ist, dürfen in die…