BundesrechtVerordnungenHochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 20145. Abschnitt Durchführung der Wahlen§ 58

§ 58Erfassung der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten und Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

In Kraft seit 10. März 2021
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