(1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag bis spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission durch Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S.19, versehenes Dokument einen Wahlvorschlag einzubringen. Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens bei der Wahlkommission trägt die wahlwerbende Gruppe. Es sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 zu verwenden.
(2) Die Formvorschrift des Abs. 1 entfällt, wenn der Wahlvorschlag innerhalb der Frist des Abs. 1 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine weitere bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, gegebenenfalls auch eine der Bezeichnung entsprechende Kurzbezeichnung,
2. eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten,
3. die Zustimmungserklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten,
4. die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters und deren bzw. dessen Kontaktdaten,
5. eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten oder die Unterschrift von zumindest einer Mandatarin bzw. einem Mandatar und der bzw. dem Zustellungsbevollmächtigten (§ 27).
Rückverweise
Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2025
§ 2 Fristen und Zeitpunkte
…die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen und Übermittlung an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 32 Abs. 2 HSWO 2014) 22. April 2025 (drei Wochen vor dem ersten Wahltag) – letzter Zeitpunkt für die Vorlage der Verbesserungen von Kandidaturen (§ 29 Abs. 3…
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 22 Wahlvorschläge
…zuständigen Wahlkommission durch Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. …
§ 31 Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen
…1) Verfrüht oder verspätet eingebrachte Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge, die den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3, sowie Kandidaturen, die den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 bis…
§ 32 Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
…1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der §§ 22 bis 27 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des § 28 entspricht. (2) Die Wahlkommissionen haben…
§ 29 Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
…1) Die Wahlkommissionen haben die einlangenden Wahlvorschläge und Kandidaturen für Studienvertretungen unverzüglich hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der §§ 22 bis 28 und hinsichtlich der passiven Wahlberechtigung der Kandidatinnen und Kandidaten zu überprüfen. Die zuständigen Organe der Bildungseinrichtungen haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2…