(1) Die Wahlkommissionen haben innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese inklusive einer postalischen und einer elektronischen Einbringungsstelle zu verlautbaren und auf den Websites der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zu veröffentlichen.
(2) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang zu erfolgen:
1. in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, und
2. an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2021)
(3) Sieht diese Verordnung eine Verlautbarung durch öffentlichen Aushang und eine Veröffentlichung auf der Website vor, ist dem Erfordernis der Verlautbarung genüge getan, wenn nur eine der beiden Formen gewählt worden ist.
Rückverweise
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 52 Beantragung einer Wahlkarte
…Wahltag bis eine Woche vor dem ersten Wahltag bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 44 Abs. 2 HSG 2014, unter Glaubhaftmachung der Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers, wie folgt beantragt werden: 1. schriftlich, mittels Briefsendung oder 2. persönlich, bei der Wahlkommission der Österreichischen…
§ 4 Zuständigkeiten der Wahlkommissionen
…die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag, 10. die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Studienvertretungen, 11. die Durchführung der im HSG 2014 normierten Wahlen und die Leitung der Wahlhandlung, 12. die Entscheidung bezüglich des Startens, Beendens und etwaigen Unterbrechens des Wahlvorganges, 13. die Prüfung der Identität und…
§ 63 Verlautbarung des Wahlergebnisses
…das Wahlergebnis für die Bundesvertretung oder die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag, in der in § 11 vorgeschriebenen Form zu verlautbaren und zu veröffentlichen. (2) Hierbei ist anzugeben: 1. das ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach Kandidatinnen und Kandidaten, 2…
§ 32 Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
…29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu verlautbaren und auf der Website gemäß § 11 Abs. 1 zu veröffentlichen. (4) Nach der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht…