(1) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen haben das Wahlergebnis für die Bundesvertretung oder die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag, in der in § 11 vorgeschriebenen Form zu verlautbaren und zu veröffentlichen.
(2) Hierbei ist anzugeben:
1. das ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach Kandidatinnen und Kandidaten,
2. die Zahl der auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate,
3. die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen.
Rückverweise
Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2025
§ 2 Fristen und Zeitpunkte
…Woche ab dem letzten Wahltag) – letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlergebnisse (§ 51 Abs. 4 HSG 2014 und § 63 Abs. 1 HSWO 2014) – letzter Zeitpunkt für die Zuweisung der Mandate (§ 51 Abs. 4 HSG 2014) – letzter Zeitpunkt für die Verständigung der Gewählten…
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 4 Zuständigkeiten der Wahlkommissionen
…Wahlberechtigten, 2. die Einrichtung und Zurverfügungstellung einer Website für die Beantragung der Wahlkarte, 3. die Zurverfügungstellung eines elektronischen Wahladministrationssystems gemäß § 46 HSG 2014, 4. die Erstellung des gesamten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) der Wahlberechtigten mit den Wahlberechtigungen für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen…