(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Krankabinen ausreichend gekühlt werden können (Kühlgerät).
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen und auf Baustellen nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.
§ 6 Hitze-V · Hitze-V · Hitzeschutzverordnung
§ 6 Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien
…Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien § 6. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Krankabinen ausreichend gekühlt werden können (Kühlgerät). (2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen und auf Baustellen…
§ 8 Geltende Strafbestimmungen
…Geltende Strafbestimmungen § 8. Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind wie folgt strafbar: 1. § 3 nach § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG, 2. § 4 Abs. …
§ 9 Schluss- und Übergangsbestimmungen
…Schluss- und Übergangsbestimmungen § 9. (1) Die Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, bleibt unberührt. (2) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. (3) § 6 Abs…
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