(1) Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen:
1. bei Änderung des Vor- oder Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit,
2. wenn die Daten gemäß § 1 Abs. 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind oder
3. wenn die Person auf dem Foto nicht mehr einwandfrei erkennbar ist.
(2) Das Österreichische Hebammengremium hat in den Fällen des Abs. 1 und auch in den sonstigen Fällen einer Neuausstellung den bisherigen Hebammenausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.
Rückverweise
HebAV · Hebammen-Ausweisverordnung
§ 1a Neuausstellung des Hebammenausweises
(1) Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen: 1. bei Änderung des Vor- oder Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit, 2. wenn die Daten gemäß § 1 Abs. 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind…
§ 3 Inkrafttreten
…1) § 1, § 1a samt Überschrift, die Überschrift zu § 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2017 treten…