(1) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung der Betriebssicherheit der Hebeanlage durch die Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen auf Kosten des Betreibers anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
(2) Vor der Aufhebung der Sperre einer Hebeanlage hat die Behörde jedenfalls eine außerordentliche Überprüfung durch die Inspektionsstelle anzuordnen.
(3) Die Bestimmungen des § 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
HBV 2009 · Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009
§ 10 Aufhebung der Sperre von Anlagen
…durch die Behörde zu erfolgen. (2) Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß § 5 anzuschließen.…
Anl. 1 Leitfaden über die Anforderungen bei der Akkreditierung von Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen
…HBV 2009, Abnahmeprüfung gemäß § 3 HBV 2009, regelmäßige Überprüfung gemäß § 4 HBV 2009, außerordentliche Überprüfung gemäß § 5 HBV 2009) — Stammdaten der Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen (Name, postalische Anschrift, Identifizierung als Inspektionsanstalt), — Angaben zum Betreiber (Name, postalische Anschrift), — Standort der Anlage (Anlagenidentifikation…