§ 10 Aufhebung der Sperre von Anlagen
In Kraft seit 01. August 2009
Up-to-date
(1) Die Aufhebung einer Sperre von Hebeanlagen hat durch die Behörde zu erfolgen.
(2) Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß § 5 anzuschließen.
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