HBV 2009
Gliederung
3. Abschnitt Sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von nicht CE-gekennzeichneten Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen
§ 20 Prüfbereiche der sicherheitstechnischen Prüfung
(1) Die sicherheitstechnische Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge der ASV 2008 (§ 3 und Anhang I) auf folgende Prüfbereiche zu erstrecken:
1. Allgemeine Anforderungen an verwendete Materialien,
2. Zugänglichkeit einschließlich Haltegenauigkeit,
3. Vandalismus,
4. Verhalten im Brandfall,
5. Schacht,
6. Triebwerks- und Rollenräume,
7. Schacht- und Fahrkorbtüren,
8. Fahrkorb,
9. Gegengewicht und Ausgleichsgewicht,
10. Tragmittel und Seilgewichtsausgleich,
11. Schutz gegen Übergeschwindigkeit,
12. Führungsschienen, Puffer und Notendschalter,
14. Triebwerk,
15. Elektrische Installationen und Einrichtungen,
16. Schutz gegen elektrische Fehler, Steuerung und Vorrechte,
17. Hinweise, Kennzeichnungen und Betriebsanleitung.
(2) Anhang 2 enthält eine Auflistung der Internationalen Normen, der Europäischen Normen und der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen, bei deren nachweislicher und im Prüfbericht ausgewiesener Anwendung durch die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge, insbesondere durch Übernahme der in der ÖNORM B 2454-1 verwendeten Prüfliste, davon ausgegangen wird, dass die sicherheitstechnische Prüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde und die im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen zur Verringerung des festgestellten Risikos ausreichend sind.
§ 21 HBV 2009 · HBV 2009 · Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009
§ 21 Verfahren der sicherheitstechnischen Prüfung und zu ergreifende Maßnahmen
…des Aufzugs durch eine sicherheitstechnische Prüfung zu betrauen. Die Prüfstelle für Aufzüge hat den sicherheitstechnischen Zustand des Aufzugs in Bezug auf alle in § 20 Abs. 1 aufgelisteten Prüfbereiche zu erheben. 2. Schritt 2: Die Prüfstelle für Aufzüge hat einen Prüfbericht zu erstellen und darin insbesondere die Abweichungen…
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