BundesrechtVerordnungenHebeanlagen-Betriebsverordnung 20093. Abschnitt Sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von nicht CE-gekennzeichneten Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen§ 21

§ 21Verfahren der sicherheitstechnischen Prüfung und zu ergreifende Maßnahmen

In Kraft seit 01. August 2009
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