(1) Meldungen gemäß dieser Verordnung haben mittels Meldeformularen zu erfolgen, die auf der Website des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlicht sind.
(2) In den Meldeformularen gemäß Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten nicht enthalten sein. Dies gilt nicht für Angaben über meldende Personen oder Institutionen.
Rückverweise
HäVO 2007 · Hämovigilanz-Verordnung 2007
§ 9 Inkrafttreten
…4 Z 2 und 3, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 219/2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. (2) Die…
§ 7 Form der Meldungen
(1) Meldungen gemäß dieser Verordnung haben mittels Meldeformularen zu erfolgen, die auf der Website des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlicht sind. (2) In den Meldeformularen gemäß Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten nicht enthalten sein. Dies gilt nicht für Angaben über m…