(1) Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihres Gehalts an halogenierten organischen Lösungsmitteln nach der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 103/2005, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft und denen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 zugeordnet oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ehestmöglich durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung am Arbeitsplatz und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu ersetzen.
(2) Abweichend von den in § 8 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Abgase dürfen im Abgas einer HKW-Anlage halogenierte organische Lösungsmittel gemäß Abs. 1 insgesamt bei einem Massenstrom bis zu 5 g/h eine Emissionskonzentration von 20 mg/m³ und bei einem Massenstrom von mehr als 5 g/h eine Emissionskonzentration von 2 mg/m³ Abgas, bezogen auf feuchten Zustand und Normbedingungen (§ 2 Z 15), nicht überschreiten.
Rückverweise
HAV · HKW-Anlagen-Verordnung
§ 9
(1) Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihres Gehalts an halogenierten organischen Lösungsmitteln nach der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 103/2005, als k…
§ 11
…Anlage einzutragen. (2) Ergeben Messungen gemäß Abs. 1 Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder § 9 Abs. 2, so ist der Behörde der Messbericht unverzüglich vorzulegen. Die Behörde hat im Einzelfall jene Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben, die zur Einhaltung dieser…
§ 26 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…865/1994, unterlagen, müssen der Bestimmung über die laufende messtechnische Überwachung in § 7, dem § 8 Abs. 2, dem § 9 und dem § 12 Abs. 2 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. (3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§…