Vorwort
§ 1 Ziele
Ziele dieser Verordnung sind
1. die Festlegung von Anwendungen, in denen Halone nach dem 1. Jänner 2000 noch eingesetzt werden dürfen („kritische Verwendungszwecke“),
2. die Sicherstellung, dass der Einsatz von Halonen auf „kritische Verwendungszwecke“ eingeschränkt wird,
3. die Erfassung von in Österreich zum Zeitpunkt 1. Jänner 2000 vorhandenen Halonbeständen,
4. die Sicherstellung, dass durch die Einrichtung einer nationalen Halonbank aus diesen Beständen Halone für „kritische Verwendungszwecke“ zur Verfügung stehen und
5. die Kontrolle und Reduktion von Emissionen in die Umwelt.
§ 2 Begriffsdefinition
(1) „Kritische Verwendungszwecke“ im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang zu dieser Verordnung aufgelisteten Einsatzbereiche für die dort jeweils bezeichneten Halone. Sofern eine den angeführten Gegenstand betreffende Regelung einer direkt anwendbaren Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft abgeändert wird, die sich auf Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, bezieht, so gilt auch der Anhang der gegenständlichen Verordnung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttreten jener Änderung als entsprechend gemäß dieser Verordnung abgeändert. Erfolgt eine solche Änderung, insbesondere auf Grund der technischen Verfügbarkeit von Alternativen in Einsatzbereichen der kritischen Verwendungszwecke, so ergeht über die Veröffentlichung dieser Änderung der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft eine gesonderte Bekanntmachung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Bundesgesetzblatt.
(2) Halone im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang angeführten Stoffe. Sofern eine Änderung der im Abs. 1 angesprochenen Regelung der Europäischen Gemeinschaft auch den Umfang der Halone betrifft, so gilt mit dem gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttreten dieser Änderungen der Inhalt des vorerwähnten Halonbegriffes als entsprechend gemäß dieser Verordnung abgeändert.
(3) Die Vorschriften über die „Verwendung“ von Halonen im Sinne des § 3 Abs. 1 umfassen
1. das Befüllen und das Nachfüllen von Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern,
2. das Bereithalten der Halone in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern zum Einsatz als Löschmittel und
3. ihren Einsatz zur unmittelbaren Brandbekämpfung in diesen Anlagen oder Geräten; darunter fallen nur die zur unmittelbaren Brandbekämpfung unbedingt erforderlichen Maßnahmen; nicht als erforderlich gilt insbesondere die Durchführung von Probeflutungen, Dichtheitsmessungen, Übungen oder sonstigen Überprüfungsmaßnahmen.
§ 3 Inverkehrsetzen und Verwendung von Halonen
(1) Von dem im § 1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 16. August 1990 über das Verbot von Halonen (HalonV), BGBl. Nr. 576/1990, festgelegten Verbot der Verwendung von Halonen – unbeschadet des § 2 Abs. 2 HalonV – und dem Verbot des Inverkehrsetzens von Halonen ist ausgenommen:
1. die Verwendung der Halone für Feuerlöschanlagen hinsichtlich der im Anhang genannten „kritischen Verwendungszwecke“,
2. die Verwendung der Halone für Halon-Handfeuerlöscher hinsichtlich der im Anhang genannten „kritischen Verwendungszwecke“ und
3. das Inverkehrsetzen der in Z 2 genannten Halon-Handfeuerlöscher und systemspezifischer Bestandteile für in Z 1 genannte Anlagen, in denen Halone enthalten sind (zB Kartuschen), sowie
4. die Übergabe der Halone an die Halonbank gemäß § 4 Abs. 2 und ihre Abgabe aus der Halonbank gemäß § 6 Abs. 1 und 2 für die in den Z 1 und 2 genannten Zwecke in der jeweils erforderlichen Menge.
(2) Der Verwender hat seinen Bedarf an Halonen gemäß Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachzuweisen. Jedem Verwender, der Halone aus der Halonbank nachweislich zu einem kritischen Verwendungszweck bezieht, ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine Bescheinigung darüber zu erteilen. In dieser Bescheinigung ist auszuweisen, für welchen kritischen Verwendungszweck, welche Art und welche hiefür erforderlichen Menge an Halonen an den Verwender abgegeben wurden.
(3) Sofern sich in der Halonbank zur Abgabe gemäß Abs. 1 Z 4 Halone nicht in ausreichender Menge befinden, ist ein Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat oder Import zur Deckung des Bedarfs für einen durch Bestätigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie nachgewiesenen kritischen Verwendungszweck zulässig; diesfalls hat der Verwender dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vor dem Bezug oder dem Import die benötigte Menge und die Art der Halone sowie seinen kritischen Verwendungszweck gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nachzuweisen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat daraufhin dem Verwender und der vom Verwender bekannt zu gebenden Person, die die Halone in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, für den nachgewiesenen kritischen Verwendungszweck eine Bestätigung, in der die Art und erforderliche Menge der Halone sowie der kritische Verwendungszweck ausgewiesen ist, zu erteilen.
§ 4 Halonbank
(1) Zur Sicherstellung, dass Halone für kritische Verwendungszwecke zur Verfügung stehen, wird beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine Halonbank (Stoffbank) eingerichtet. Eine Lagerung dieser Halone – abgesehen von der innerbetrieblichen Lagerung, in dem Ausmaß, in dem sie nachweislich für einen eigenen kritischen Verwendungszweck benötigt werden (§ 2 Abs. 12 ChemG 1996) – und ihr Vorrätighalten für kritische Verwendungszwecke ist ausschließlich in dieser Halonbank zulässig (§ 2 Abs. 11 ChemG 1996).
(2) Wer über Halone verfügt, ist berechtigt, sie gemäß den Bedingungen des § 5 Abs. 1 an die Halonbank zur Lagerung und Zuführung für kritische Verwendungszwecke abzugeben, wenn diese Halone bis zur Umwidmung ihres bisherigen Einsatzzweckes auf den Einsatz für kritische Verwendungszwecke einem zulässigen Zweck gedient haben und der Verfügungsberechtigte dies und die Absicht, seine Halone in die Halonbank für diese Zwecke einzuspeisen, schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Angabe der Art und Menge der Halone und des Zeitpunktes der Einspeisung mitteilt. Diesfalls ist eine innerbetriebliche Lagerung der gemeldeten Mengen an Halonen bis zu ihrer Einspeisung in die Halonbank zulässig (§ 2 Abs. 11 ChemG 1996).
§ 5 Einspeisung der Halone in die Halonbank
(1) Mit der Einspeisung der Halone in die Halonbank
1. geht die sachenrechtliche Verfügungsbefugnis an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie über die jeweils eingespeisten Halone unter den nachstehenden Bedingungen über und
2. obliegt es dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, die Halone bei gebotener Gelegenheit unter Einhaltung der im § 6 Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen in der jeweils verlangten Menge an einen kritischen Verwender zu einem Preis abzugeben, der sich nachweislich an einem zum Zeitpunkt der Abgabe auf internationalen Märkten erzielbaren Preis orientiert, und
3. verzichtet der Eigentümer im vorhinein auf ein ihm aus einer allfälligen Abgabe seiner Halone an einen kritischen Verwender gebührendes Entgelt – jener Teil des Erlöses aus der Abgabe der Halone an einen kritischen Verwender, der nach Abzug der in Zusammenhang mit manipulativen Tätigkeiten anfallenden Kosten (zB Transport, Lagerung) verbleibt – zu Gunsten der Erfüllung des in Abs. 2 angeführten Zweckes unter der Voraussetzung, dass der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch entsprechende Maßnahmen sicherstellt, dass
a) solche Erträge entsprechend den Bedingungen gemäß Abs. 2 verwendet werden,
b) Vorkehrungen bezüglich der Entsorgung der von den Eigentümern eingespeisten Halone getroffen werden, und diese auch beinhalten, dass der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Entsorgung veranlasst und auch die Kosten der Entsorgung trägt, und dass
c) bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß lit. b der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Entsorgung veranlasst und die Kosten der Entsorgung trägt.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Erträge gemäß Abs. 1 Z 3 zur Bedeckung der Kosten für eine allfällige Entsorgung von Halonen zu verwenden. Soweit diese Erträge nicht für eine Bedeckung der Entsorgungskosten benötigt werden, sind diese nach Maßgabe der hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften der betrieblichen Umweltförderung im Inland zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Sinne des Abs. 1 Z 3 lit. b Vorkehrungen bezüglich der Entsorgung der von den Eigentümern eingespeisten Halone zu treffen. Wird eine Entsorgung, insbesondere durch eine Änderung der kritischen Verwendungszwecke gemäß § 2 Abs. 1, erforderlich, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Entsorgung zu veranlassen und deren Kosten zu tragen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Eigentümer über die Art und Menge der von ihm in die Halonbank eingespeisten Halone eine Bestätigung auszustellen.
§ 6 Abgabe aus der Halonbank
(1) Unbeschadet der in Abs. 2 festgelegten Kriterien für den Export gilt hinsichtlich der Abgabe von Halonen aus der Halonbank (§ 3 Abs. 1 Z 4) für einen kritischen Verwendungszweck, dass die Halone in der Reihenfolge ihres Einganges in die Halonbank abgegeben werden; eine vom Abnehmer verlangte Beschaffenheit oder Ausstattung kann eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen.
(2) Sofern die nationale Versorgung mit Halonen für kritische Verwendungszwecke aus dem Bestand der Halonbank sichergestellt ist und sich noch Halone in dieser Halonbank befinden, so können diese auch exportiert werden; jedoch ist ein Export von Halonen nur dann zulässig, wenn dieser für kritische Verwendungszwecke erfolgt und die nationalen Rechtsvorschriften des Staates, in den die Halone zu verbringen sind, dem nicht entgegenstehen. Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist vom Abnehmer vor dem Export nachzuweisen, für welchen kritischen Verwendungszweck, welche Art und welche Mengen an Halonen benötigt werden. Regelungen hinsichtlich des Exportes von Halonen aus der Europäischen Gemeinschaft, die in einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, enthalten sind, bleiben unberührt.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Aufzeichnungen zu führen, in denen getrennt nach der Art der Halone dokumentiert wird, der Name des Eigentümers, die von ihm in die Halonbank eingespeisten Menge an Halonen, das Datum ihres Einganges und ihres Ausganges.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Eigentümer schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, dass die von ihm eingespeisten Halone unter Angabe des Abnehmers, der Menge der Halone und des Abgabedatums abgegeben oder einer Entsorgung zugeführt wurden.
§ 7 Meldepflicht
(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Halone in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern verwendet, deren Einsatzbereiche gemäß des Anhanges dieser Verordnung als „kritische Verwendungszwecke“ zu qualifizieren sind, hat bis spätestens 30. Juni 2000 die in diesen Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern eingesetzte Art und Menge an Halonen unter Angabe des Verwendungszweckes dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich oder elektronisch zu melden.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Halone in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern gemäß § 2 HalonV verwendet, und deren Einsatzbereiche nicht als „kritischer Verwendungszweck“ gemäß des Anhanges dieser Verordnung zu qualifizieren sind, hat bis spätestens 30. Juni 2000 die in diesen Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern eingesetzte Art und Menge an Halonen unter Angabe des Verwendungszweckes dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich oder elektronisch zu melden.
(3) Für jene Mengen, die gemäß § 4 Abs. 1 mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für den Einsatz zu einem eigenen kritischen Verwendungszweck innerbetrieblich gelagert werden, besteht bis spätestens 30. Juni 2000 eine Meldepflicht in der obgenannten Form an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
(4) Sofern Halone,
1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung sich in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern befanden und danach aus diesen entnommen wurden oder
2. die zwar bisher zulässig innerbetrieblich für einen kritischen Verwendungszweck (§ 4 Abs. 1) gelagert wurden, jedoch diesem Zweck nicht mehr dienen,
nicht in die Halonbank eingespeist werden, so hat der Eigentümer diese Reduktion seines Halonbestandes bis spätestens vier Wochen danach unter Angabe der Art und Menge der Halone einschließlich des Betriebes, der die Entsorgung vorgenommen hat, schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.
(5) Wer Halone, die sich mit 1. Jänner 2000 nicht in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern befinden, gemäß des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, einer Entsorgung zugeführt hat, hat dies bis spätestens vier Wochen danach unter Angabe der Art und Menge der Halone einschließlich des Betriebes, der die Entsorgung vorgenommen hat, schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.
§ 8 Verweise
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung.
Anhang
Kritische Verwendungszwecke von Halonen
Verwendung von Halon 1301:
Anl. 1
– in Luftfahrzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Triebwerken, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays);
– in militärischen Land- und Wasserfahrzeugen für den Schutz von Mannschafts- und Maschinenräumen;
– für die Inertisierung von besetzten Räumen, in denen brennbare Flüssigkeiten oder Gase freigesetzt werden können, nämlich im militärischen Bereich, im Erdöl- und Erdgassektor sowie in der Petrochemie und in bestehenden Frachtschiffen;
– für die Inertisierung von bestehenden bemannten Kommunikations- und Befehlszentren, die zur Verteidigung gehören oder anderweitig für die nationale Sicherheit wesentlich sind;
– für die Inertisierung von Räumen, in denen das Risiko einer Dispersion radioaktiver Stoffe bestehen könnte;
– in Anlagen des Ärmelkanal-Tunnels und damit verbundenen Einrichtungen und rollendem Eisenbahnmaterial.
Verwendung von Halon 1211
Anl. 1
– in an Bord von Luftfahrzeugen verwendeten Handfeuerlöschern und festinstallierten Löschvorrichtungen für Triebwerke;
– in Luftfahrzeugen für den Schutz von Mannschafts- und Maschinenräumen, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays).