Anl. 2
In Kraft seit 03. Mai 2008
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Anhänge
image001.pngPNGRückverweise
GWB · Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
§ 8 Prüfungsergebnis und Bescheinigungen
…spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin, das Ergebnis der praktischen Fahrprüfung ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung dem Prüfungswerber und der Prüfungskommission bekannt zu geben. (2) Hat der Prüfungswerber alle Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission vom Landeshauptmann eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung entsprechend…