(1) Das Ergebnis der theoretischen Prüfung ist spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin, das Ergebnis der praktischen Fahrprüfung ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung dem Prüfungswerber und der Prüfungskommission bekannt zu geben.
(2) Hat der Prüfungswerber alle Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission vom Landeshauptmann eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung entsprechend dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
Rückverweise
GWB · Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
§ 11 Anrechnung
…Lenkern im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und eine Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr besitzen, ersetzt die Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 folgende Sachgebiete der Prüfung: 1.a bis d, 2.a und 3.a bis f der Anlage 1 . Die praktische Fahrprüfung ist…
§ 14 Fahrerqualifizierungsnachweis
… Die Führerscheinbehörde hat zur entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im österreichischen Führerschein den Unionscode „95“ einzutragen, wenn 1. eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird oder 2. Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt…