(1) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(2) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 ist die Leistung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin der Weiterbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Eine neuerliche Absolvierung der Weiterbildung ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 8 zulässig.
Rückverweise
GuK-WV · Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
§ 17 Wiederholen der Abschlussprüfung und Nichtbestehen der Weiterbildung
(1) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. (2) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 ist die Leistung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin der Weiterbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. (3) Eine neuerliche Absolvierung der Weiterbildun…