GuK-SV
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeines
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben
§ 6 Räumliche und sachliche Ausstattung
Jede Sonderausbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für die Ausbildung erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Ausbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen.
§ 6 GuK-SV · GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 6 Räumliche und sachliche Ausstattung
…§ 6. Jede Sonderausbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für die Ausbildung erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Ausbildungsziels aus räumlicher…
Rückverweise