§ 6 Räumliche und sachliche Ausstattung
In Kraft seit 28. Dezember 2005
Up-to-date
Jede Sonderausbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für die Ausbildung erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Ausbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden