Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern bzw. Sachgebieten,
2. Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, Evaluierung von Prüfungen,
3. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts,
4. Betreuung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
5. pädagogische Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.
§ 4 GuK-SV · GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 4 Lehrtätigkeit
…§ 4. Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten: 1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern…
§ 39 Zeugnisse und Bestätigungen über die theoretische und praktische Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung
…Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die im Muster der Anlage 10 enthaltene Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen und die Nummerierung der Fußnoten entsprechend anzupassen. (4) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 haben insbesondere 1. eine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung, 2…
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