(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. Datum der Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung,
3. Namen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen,
4. Prüfungsfächer,
5. Prüfungsfragen und
6. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
1. von der Leitung der Sonderausbildung oder
2. im Falle des Nichtfortbestehens der Sonderausbildung vom Rechtsträger der Sonderausbildung oder
3. im Falle des Nichtfortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens 45 Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
Rückverweise
GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 35 Abschlussprüfungsprotokoll
(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen. (2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten: 1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission, 2. Datum der Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung, 3. Namen der Ausbildungs…