(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in jenen Unterrichtsfächern abzulegen, für die in den Anlagen 1 bis 9 eine kommissionelle Prüfung vorgesehen ist.
(2) Im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung ist auch ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit zu führen.
Rückverweise
GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 33 Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
…beurteilen. (2) Der Beurteilung der schriftlichen Abschlussarbeit sind 1. die Beurteilung gemäß § 29 Abs. 3 und 2. das Prüfungsgespräch gemäß § 30 Abs. 2 zu Grunde zu legen. (3) Der Beurteilung der mündlichen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Unterrichtsfächern zu Grunde zu legen, wobei…
§ 28 Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung
…Die kommissionelle Abschlussprüfung setzt sich zusammen aus: 1. einer schriftlichen Abschlussarbeit (§ 29) und 2. einer mündlichen Abschlussprüfung (§ 30).…
§ 50 Kommissionelle Abschlussprüfung für Personen gemäß § 108 Abs. 3 GuKG
…1) Für Personen gemäß § 108 Abs. 3 GuKG entfällt die schriftliche Abschlussarbeit. § 30 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (2) Personen gemäß § 108 Abs. 3 GuKG, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten wollen, müssen sich bei…
§ 37 Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung
… 4 überarbeitete oder neu vorgelegte und positiv beurteilte schriftliche Abschlussarbeit ist innerhalb von vier Wochen ab deren Vorlage ein weiteres Prüfungsgespräch gemäß § 30 Abs. 2 zu führen. Der Termin ist von der Prüfungskommission festzusetzen. (7) Das Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.…