(1) Werden die Leistungen eines/einer Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehest möglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit an einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und durch eine andere Lehr- oder Fachkraft zu beurteilen.
(2) Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Prüfungskommission verlängert werden.
(3) Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(4) Im Rahmen der Ausbildung dürfen höchstens zwei Praktika je einmal wiederholt werden.
Rückverweise
GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
Anl. 11
…21 Abs. 5 GuK-SV; „angerechnet“ gemäß § 65 Abs. 6 GuKG – Zutreffendes einfügen. 4) Wiederholung gemäß § 24 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.…
Anl. 10
…21 Abs. 5 GuK-SV; „angerechnet“ gemäß § 65 Abs. 6 GuKG – Zutreffendes einfügen. 6) Wiederholung gemäß § 24 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen. 7) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend…
§ 31 Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung
…1) Der Termin der mündlichen Abschlussprüfung ist vorbehaltlich § 24 Abs. 2 nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 9 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche frühestens zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung…
§ 25 Ausscheiden aus der Ausbildung
…bestanden“ beurteilt, 2. in einem Unterrichtsfach nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, 3. in einem gemäß § 24 wiederholten Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt oder 4. in einem Unterrichtsfach auf Grund wiederholten entschuldigten Nichtantretens zu einer Einzel-, Dispens- oder Wiederholungsprüfung gemäß…