(1) Werden die Leistungen eines/einer Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin
1. in mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt,
2. in einem Unterrichtsfach nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt,
3. in einem gemäß § 24 wiederholten Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt oder
4. in einem Unterrichtsfach auf Grund wiederholten entschuldigten Nichtantretens zu einer Einzel-, Dispens- oder Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 1 bis zum Termin der Abschlussprüfung mit „nicht beurteilt“ abgeschlossen,
scheidet der/die betreffende Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin aus der Ausbildung aus.
(2) Die absolvierten Ausbildungsinhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung sind von der Leitung zu bestätigen.
(3) Nach dem Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Abs. 1 ist eine neuerliche Absolvierung der Sonderausbildung nach nochmaliger Aufnahme gemäß § 7 zulässig.
Rückverweise
GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 25 Ausscheiden aus der Ausbildung
(1) Werden die Leistungen eines/einer Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin 1. in mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt, 2. in einem Unterrichtsfach nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, 3. in einem gemäß § 24 wiederholten…