GuK-SV 2026
1. Fachwissen zur Entwicklungspsychologie sowie zur motorischen, psychomotorischen und sprachlichen Entwicklung anwenden;
2. die Bedeutung der Kindheit und den Perspektivenwechsel in Bezug auf die menschliche Entwicklung vor dem Hintergrund des Generationenwandels erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
3. die pflegerische Erstversorgung sowie die Pflege von gesunden Neugeborenen familienzentriert und entwicklungsfördernd übernehmen;
4. Fachwissen zur Ernährung von gesunden Neugeborenen und über Grundlagen des Stillens anwenden und den Stillvorgang unterstützen;
5. die pflegerische Erstversorgung von kranken Neugeborenen übernehmen, Fachwissen zur pflegerischen Versorgung von kranken Neugeborenen anwenden sowie physiologische und pathologische Verläufe erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
6. spezielle Positionierungen sowie Hilfsmittel bei Säuglingen und Kindern auswählen und anwenden;
7. Eltern bzw. Obsorgeberechtigte von gesunden Neugeborenen in der Versorgung fachlich optimal begleiten und anleiten;
8. Pflegephänomene mit besonderem Handlungsbedarf im Rahmen der Kinder- und Jugendlichenpflege erkennen und davon entsprechende Maßnahmen ableiten;
9. Schmerzscores anwenden und einsetzen und nicht medikamentöse schmerzlindernde Maßnahmen durchführen;
11. den Paediatric Life Support durchführen;
12. einen besonderen Informations- und Schulungsbedarf bei Kindern und Jugendlichen sowie ihrem Familien-/Bezugssystem erkennen;
13. kognitions-, wahrnehmungs-, körperbezogene sowie verhaltensorientierte Konzepte und Methoden auswählen und diese anwenden;
14. pflegerisches Handeln auf Grundlage des Fachwissens über das Verhalten und die Erscheinungsformen spezieller Erkrankungen, Beeinträchtigungen, Phänomene, Traumata (angeboren/erworben) von Kindern und Jugendlichen alters- und entwicklungsentsprechend ausrichten;
15. grundlegende Pathophysiologien im Bereich der Neonatologie, Pädiatrie und Kinderchirurgie erkennen sowie pflegerische Maßnahmen alters- und entwicklungsentsprechend ableiten;
16. alters- und entwicklungsspezifische Besonderheiten der Beobachtungs- und Überwachungskriterien von Kindern und Jugendlichen erkennen, entsprechende pflegerische Maßnahmen ableiten und dabei spezielle Sorgfaltsmaßnahmen berücksichtigen;
17. Fachwissen zu Beobachtungs- und Überwachungskriterien spezifischer Patientinnen-, Patienten-und Risikogruppen anwenden und bei Abweichungen und Komplikationen adäquate Maßnahmen einleiten;
18. Fachwissen über den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu den Themen Sterben, Tod und Trauer in (palliativen) Pflegesituationen anwenden;
19. spezifische Einschätzungs- und Beurteilungsinstrumente für Kinder und Jugendliche auswählen und diese in die Praxis implementieren;
20. insbesondere Kinder und Jugendliche mit (seltenen) chronischen Erkrankungen sowie ihr Familien-/Bezugssystem in der Beibehaltung, Förderung und Entwicklung der Lebenskompetenzen wie Selbstbewusstsein, Gewaltprävention, Transition, Autonomieentwicklung, Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen und begleiten;
21. bei Verdacht auf Verwahrlosung, Kindeswohlgefährdung, Missbrauch und Gewalt berichtete Beobachtungen und Informationen verifizieren und sich diesbezüglich aktiv zum Thema Kinder- und Opferschutz im interprofessionellen Team einbringen;
22. geeignete komplementäre pflegerische Maßnahmen unter Berücksichtigung aller alters- und entwicklungsspezifischen Besonderheiten auswählen und diese auf Basis von (standardisierten) Behandlungspfaden und institutionellen Vorgaben umsetzen sowie evaluieren;
23. die Nahrungsverabreichung und den Ernährungszustand im Zusammenhang mit speziellen Krankheitsbildern und Störungen überwachen, im interprofessionellen Team beurteilen sowie entsprechende Pflegemaßnahmen ableiten;
24. Fachwissen zu Erfordernissen der ressourcenorientierten Anleitung und Schulung im Familien-/Bezugssystem zu entwicklungsbedingten Selbstpflegeerfordernissen einsetzen;
25. Bezugspersonen über eingriffsbezogene Begleiterscheinungen und über die entsprechende Überwachung, insbesondere auch im Hinblick auf alters- und entwicklungsentsprechende Besonderheiten, informieren;
26. auf der Grundlage des Fachwissens und der Fähigkeit, psychosomatische Auffälligkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten von Kindern und Jugendlichen unter dem Aspekt der Interaktionsmuster im Familiensystem, z. B. auf Basis des biopsychosozialen Gesundheitsmodells, erkennen und Vorschläge in das interprofessionelle Team einbringen;
27. Betroffene mit psychischen Beeinträchtigungen und ihre Bezugspersonen in der Handhabung von Instrumenten zur Verlaufsdokumentation zur selbstständigen Anwendung im Alltag anleiten.
Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der Kinder- und Jugendlichenpflege bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
1. einschätzen und beurteilen, wann bei der Durchführung von medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit erforderlich ist;
2. physische und psychische Anstrengungen einer Geburt für das Neugeborene und die Beobachtungsparameter sowie pathologische Veränderungen in den Tagen nach der Geburt erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
3. Fachwissen zur Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie, medizinischer Diagnostik und Therapie hinsichtlich ausgewählter pädiatrischer Erkrankungen und häufiger Fehlbildungen anwenden und entsprechende Krankheitsbilder einschließlich ihrer Verläufe und möglicher Komplikationen erkennen sowie diesen medizinisch-therapeutische und präventive Maßnahmen zuordnen;
4. klinische Indikationen, Zubereitungsformen und Verdünnungen, Lagerungsvorschriften, Beschriftungen und Entsorgungserfordernisse der für die Zielgruppe relevanten Medikamente erkennen und sind mit diesen vertraut;
5. Fachwissen über pflegerische Aufgaben bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachsorge von medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Prozessen anwenden und die zur Diagnostik wichtigen Parameter, Beobachtungsmerkmale und Grenzwerte bzw. Auffälligkeiten erkennen und entsprechende Maßnahmen setzen;
6. Kinder oder Jugendliche für medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen alters- und entwicklungsentsprechend vorbereiten, bei der Durchführung assistieren und die Nachsorge vornehmen;
7. medizinisch-therapeutische Maßnahmen und Verlaufskontrollen bei Kindern und Jugendlichen alters- und entwicklungsentsprechend durchführen;
8. mit Besonderheiten medizintechnischer Geräte im Spezialbereich umgehen und deren Betriebstüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand gemäß rechtlicher Vorgaben sowie anhand der Gebrauchsanweisungen und sicherheitsbezogenen Herstellerinformationen überprüfen, die Geräte auswählen und diese korrekt einsetzen sowie technische Zwischenfälle erkennen, diese bewerten und entsprechende Maßnahmen setzen;
9. Kinder und Jugendliche sowie ihre Bezugspersonen in der Handhabung medizintechnischer Geräte einschulen und in den jeweiligen Notfallmaßnahmen unterweisen;
10. die Medikamenteneinnahme auf Grundlage ihres Fachwissens zu relevanten Medikamentengruppen, deren Wirkung einschließlich Wechsel- und Nebenwirkungen professionell begleiten;
11. die medikamentöse Therapie in unterschiedlichen Applikationsformen bei Kindern und Jugendlichen altersentsprechend vorbereiten, durchführen und überwachen;
12. in Kenntnis der Wirkung und entsprechender Kontraindikationen die medikamentöse Schmerztherapie bei akuten und chronischen Schmerzen durchführen;
13. den Schweregrad eines neonatalen Abstinenzsyndroms anhand eines Scores beurteilen und erforderliche Maßnahmen einleiten;
14. Risiken in Bezug auf spezifische Patientinnen-, Patienten- und Risikogruppen wie z. B. Frühgeborene, Kinder mit Stoffwechselerkrankungen, Kinder mit angeborenen Fehlbildungen, identifizieren und aus medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen sowie der klinischen Beurteilung der Situation pflegerische Handlungskonsequenzen ableiten;
15. aufgrund der klinischen Situation, des Alters des Kindes sowie der gesundheitlichen Risiken und des Behandlungsregimes erkennen, ob eine Anpassung oder Modifikation der medikamentösen Therapie erforderlich ist und diese gegebenenfalls initiieren;
16. Risiken und mögliche Komplikationen im Rahmen der Beatmung – auch Heimbeatmung – im Fachbereich erkennen und situationsadäquat handeln;
17. relevante Informationen für die ärztliche Entscheidungsfindung identifizieren und weiterleiten.
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