§ 11 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 22. Dezember 2018
Up-to-date
Die in der Anlage 8 angeführten Ausbildungen,
1. die auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, BGBl. Nr. 34/1995, gleichgeachtet worden sind, oder
2. die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden,
sind als Ausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
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