§ 7 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
GuK-LFV 2026
Gliederung
3. Abschnitt Anerkannte Ausbildungen
§ 7 Übergangsbestimmung
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine der in derAnlage 5 angeführten Ausbildungen,
1.die auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, BGBl. Nr. 34/1995, gleichgeachtet worden sind, oder
2. die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden,
erfolgreich absolviert haben, haben eine Qualifikation für die Ausübung von Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege.
Rückverweise
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