(1) Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Das Diplomprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1. Name und Funktion der Mitglieder der Diplomprüfungskommission,
2. Datum der Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung,
3. Namen der Schüler,
4. Prüfungsfächer,
5. Prüfungsfragen und
6. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Diplomprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Diplomprüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
1. vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens 50 Jahre nach Ablegung der Diplomprüfung aufzubewahren.
Rückverweise
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 48 Diplomprüfungsprotokoll
(1) Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen. (2) Das Diplomprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten: 1. Name und Funktion der Mitglieder der Diplomprüfungskommission, 2. Datum der Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung, 3. Namen der Schüler, 4. Prüfungsfächer, 5. Prüfungsfragen un…
§ 69 Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere
…7. (6) Der Vorsitzende, der Direktor und der medizinisch-wissenschaftliche Leiter sind berechtigt, dem Sanitätsunteroffizier im Rahmen der kommissionellen Prüfung Fragen zu stellen. § 48 ist anzuwenden. (7) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Diplomprüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden…