(1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung
1. der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 19 und
2. der Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 20
auszustellen.
(2) Das Diplom hat
1. die Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß § 47,
2. die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
3. die Berufsbezeichnung
zu enthalten.
(3) Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.
(4) Das Diplom ist dem Absolventen der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.
Rückverweise
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