(1) Werden im Rahmen eines Ausbildungsjahres die Leistungen eines Schülers in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehestmöglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit an einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und darf nicht durch dieselbe Lehr- oder Fachkraft beurteilt werden.
(2) Der Schüler ist berechtigt, zu wiederholende Praktika bis zur Höchstdauer von drei Wochen während der Ferien (§ 9 Abs. 3) zu wiederholen. Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Diplomprüfungskommission verlängert werden.
(3) Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(4) In einem Ausbildungsjahr darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.
Rückverweise
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 34 Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr
…§ 26 Abs. 4 entfällt, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wurden. (3) Hat ein Schüler ein Praktikum gemäß § 31 Abs. 1 zu wiederholen oder gemäß § 12 Abs. 8 nachzuholen, ist er auch vor Wiederholung oder Nachholung dieses Praktikums berechtigt, in…
§ 33 Ausscheiden aus der Ausbildung
…3 und 4 nicht zu berücksichtigen. (3) Darüber hinaus scheidet ein Schüler nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Praktika und Ausbildungsjahren gemäß §§ 31 Abs. 4 und 32 Abs. 4 aus der Ausbildung aus.…
§ 32 Wiederholen eines Ausbildungsjahres
…die andere kommissionelle Wiederholungsprüfung auf Grund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt werden, 5. ein gemäß § 31 wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, 6. die Leistungen eines Schülers im Rahmen einer Nachtragsprüfung gemäß § 30 Abs. 2…