§ 173 Förderfähige Kosten
In Kraft seit 06. August 2024
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(1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Bei nicht-investiven Aktivitäten sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens, sowie Einkommensverluste bei flächenbezogenen Aktivitäten förderfähig.
(3) Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:
a) Innovativer Pflanzenschutz – biologische Bekämpfung der Apfel- und Fruchtschalenwickler,
b) Verwirrung des Apfelwicklers durch Pheromone.
(4) Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 3 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.
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