(1) Für die Netzbereitstellungsentgelte im Verteilernetz werden bezogen auf die vertraglich vereinbarte Höchstleistung folgende Preisansätze bestimmt, wobei die Preisansätze in Euro (€) pro Kilowattstunde pro Stunde (kWh/h) angegeben werden:
1. Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Netzebenen 1 und 2: Bereiche Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:
a) für feste Kapazität bzw. Standardkapazitäten: 3,-- €
b) für unterbrechbare Kapazitäten für Speicheranlagen: 0,-- €
3. Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Netzebene 3 Bereiche Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:
a) für feste Kapazitäten bzw. Standardkapazitäten: 5,-- €
b) für unterbrechbare Kapazitäten für Speicheranlagen: 0,-- €
4. Netzbereitstellungsentgelt für nicht leistungsgemessene Anlagen der Netzebene 3:
Bereiche Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien: 0,-- €
GSNE-VO 2013 · Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
§ 9 Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Verteilernetz
…3. Teil Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Verteilernetz § 9. (1) Für die Netzbereitstellungsentgelte im Verteilernetz werden bezogen auf die vertraglich vereinbarte Höchstleistung folgende Preisansätze bestimmt, wobei die Preisansätze in Euro (€) pro Kilowattstunde…
§ 20 Übergangsbestimmung
…bis Dezember 2013 und sind ab 1. Oktober 2013 in gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung zu stellen.“ (3) Die in §§ 9, 10, 15 und 18 GSNE-VO 2013-Novelle 2013 festgelegten Systemnutzungsentgelte gelten in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg ab dem 1. Jänner 2013, 0 Uhr. Die in den §§ …
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