Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt ist einmalig zu entrichten und dem Netzbenutzer auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern. Das Netzzutrittsentgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei der Netzbetreiber eine Pauschalierung für vergleichbare Netzbenutzer vorsehen kann.
GSNE-VO 2013 · Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
§ 5 Netzzutrittsentgelt im Fernleitungsnetz
…Netzzutrittsentgelt im Fernleitungsnetz § 5. Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…„Betriebsvolumen“ das vom Gaszähler gemessene Gasvolumen im Betriebszustand; 2a. Brennwertbezirk“ jenes Gebiet in einem Netz eines Netzbetreibers, in dem gemäß Kapitel 5 der ÖVGW Richtlinie G O110, Ausgabe Februar 2022 (siehe Anlage 4 ) aufgrund der physikalischen Gegebenheiten der gleiche Monatsbrennwert gilt. Der Netzbetreiber legt dabei…
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