(1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:
1. Entgelte für Mahnungen:
a) erste Mahnung | 0,00 € |
b) jede weitere Mahnung | 1,50 € |
c) letzte Mahnung gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 | 5,00 € |
2. Abschaltungen, Sperrungen und Trennung von Hausanschlüssen:
a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort 30 Euro;
b) Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen 36 Euro;
c) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf unbefestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung 700 Euro;
d) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf befestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung 1 500 Euro;
e) Trennung der Anschlussleitung im Zählerkasten bis Zählergröße G 65 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung, wenn der Zählerkasten die Eigentumsgrenze zum Verteilernetz darstellt und öffentlich zugänglich ist 90 Euro;
3. Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Veranlassung des Netzbenutzers:
a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung | 10,00 € |
b) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung | 15,00 € |
c) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort | 5,00 € |
4. Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:
a) im Standardformat laut sonstigen Marktregeln | 0,00 € |
b) Sonderformate | 10,00 € |
c) erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle | 50,00 € |
(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.
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