(Anm.: Anlage 3 und die Ergänzung der Anlage 3 betreffend ein mengenbasiertes Entgelt, BGBl. II Nr. 176/2022 als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung Z 2, BGBl. II Nr. 465/2022, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
„In § 4 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 6 Z 1, § 4 Abs. 7 Z 1 sowie in den Kapiteln 1.1, 1.2, 2.1 und 4.3 der Anlage 3 wird jeweils das Wort „7-fields“ durch die Wortfolge „Penta West“ ersetzt.“
Die Novellierungsanweisung Z 18, BGBl. II Nr. 138/2024, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
„In Anlage 3 wird das Datum „30.9.2024“ durch das Datum „31.12.2024“ ersetzt.“)
Anl. 3 GSNE-VO 2013 · GSNE-VO 2013 · Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
Anl. 3
…Anlage 3 (zu § 3 und § 4 ) Referenzpreismethode gemäß Art. 6 ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 sowie Festlegung eines mengenbasierten…
§ 4 Netznutzungsentgelt für Speicherunternehmen
…§ 4. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden auf Grundlage der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie…
§ 3 Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer
…§ 3. (1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden auf Grundlage der Referenzpreismethode sowie des Abschnittes zu…
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