§ 21 Geltungsbereich des 4. Abschnitts — GKV
Dieser Abschnitt gilt für Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können.
§ 21 GKV · GKV · Grenzwerteverordnung 2025
§ 21 Geltungsbereich des 4. Abschnitts
…4. Abschnitt Sonderbestimmungen für Asbest Geltungsbereich des 4. Abschnitts § 21. Dieser Abschnitt gilt für Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können.…
§ 22a Gefahrenermittlung- und beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Expositionsminimierung
…Materialien Vorrang vor anderen Arten des Umgangs mit Asbest (der Behandlung von Asbest) einzuräumen ist. (2) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben bei Arbeiten nach § 21 dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu § 43 ASchG folgende Maßnahmen getroffen werden: 1. Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist…
§ 22 Meldung von Asbestarbeiten
…Meldung von Asbestarbeiten § 22 (1) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben vor Beginn von Arbeiten nach § 21 dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden: 1. Name und Anschrift der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, 2. Lage der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle und Angaben zum…
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