§ 12 Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen
In Kraft seit 01. Oktober 2001
Up-to-date
§ 12 Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen — GKV
(1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:
1. 2-Naphthylamin und seine Salze
2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze
3. Benzidin und seine Salze
4. 4-Nitrobiphenyl.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.
§ 12 GKV · GKV · Grenzwerteverordnung 2025
§ 12 Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen
…Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen § 12. (1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten: 1. 2-Naphthylamin und seine Salze 2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze 3. Benzidin und seine…
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