§ 10 Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen — GKV
(1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
1. in in Anhang I/Stoffliste, Anhang III (Liste krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oder
2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff erfüllen.
(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in
1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen (Kategorie 1A) oder wahrscheinlich (Kategorie 1B) beim Menschen karzinogen sind, und
2. Arbeitsstoffe mit Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen (Kategorie 2).
§ 10 GKV · GKV · Grenzwerteverordnung 2025
§ 10 Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen
…2. Abschnitt Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Arbeitsstoffe Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen § 10. (1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die 1. in in Anhang I/Stoffliste, Anhang III…
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