Strom- und Erdgashändler haben für eine Dauer von fünf Jahren die folgenden Daten über Merkmale und Produktspezifikationen für jede finanzielle und physische Transaktion mit Energiegroßhandelsprodukten mit anderen Strom- bzw. Erdgashändlern sowie Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern aufzubewahren:
1. Identität von Käufer und Verkäufer;
2. Energiebörse oder anderer Handelsplatz, an dem die Transaktion getätigt wurde;
3. Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion (Handelstag und -zeit);
4. Kontraktspezifikationen (Identifikation des dem Geschäft zugrunde liegenden Kontrakts durch Produktcode der Handelsplattform, bei Nichtvorliegen eines Produktcodes: Merkmale des Kontrakts);
5. Transaktionsspezifikationen (Kauf-/Verkauf-Indikator und Transaktionsreferenznummer);
6. Handelseigenschaft;
7. Transaktionspreis sowie gegebenenfalls Preisanpassungsklauseln, bei Gastransaktionen zusätzlich Speicher- und Ausgleichsenergiepreis (als Teil des Energiepreises);
8. Transaktionsmenge einschließlich Art der Mengenangabe;
9. Vertragsdauer;
10. Lieferort.
Rückverweise
GHD-V · Großhandelsdatenverordnung
§ 5 Übermittlungspflichten
…1) Strom- und Erdgashändler haben die gemäß § 4 aufbewahrten Daten auf ausdrückliches schriftliches Verlangen der in § 1 Abs. 2 genannten Behörden an diese zu übermitteln. (2) Eine Übermittlung dieser verlangten Transaktionsdaten kann im Auftrag des Übermittlungspflichtigen…