(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. „Energiegroßhandelsprodukte“
a) Verträge im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Strom oder Erdgas betreffen insoweit deren Lieferort oder Transport in Österreich liegt oder liegen kann,
b) Derivate im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Strom oder Erdgas und deren Produktion, Transport, Handel oder Lieferung in Österreich betreffen,
2. „Regelreserveprodukte“ die vom Regelzonenführer für Zwecke der Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 58, 62 und 67 ElWOG 2010 beschaffte positive und negative Regelleistung und -energie;
3. „Unique Market Participant Code“ einen der bei der Registrierung bei der Regulierungsbehörde nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verwendeten Kennzahlen zur eindeutigen Identifizierung des Marktteilnehmers
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des ElWOG 2010 und des GWG 2011.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
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