(1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist jedem Objekt eine der nachstehend angeführten Nutzungsarten unter Verwendung der angeführten Abkürzungen zuzuordnen:
1. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung: „LF“
2. Bauland unbebaut: „BLu“
3. Wohnungseigentumsobjekt: „WE“
4. Wohnhaus mit bis zu vier Wohneinheiten: „WHk“
5. Wohnhaus mit mehr als vier Wohneinheiten: „WHg“
6. Gewerbliche Nutzung: „gN“
7. Sonstige Nutzung: „sN“
(2) Bei gewerblicher (Abs. 1 Z 6) und sonstiger Nutzung (Abs. 1 Z 7) ist neben der angeführten Abkürzung die spezifische Nutzung (Art des Betriebs oder der konkreten Nutzung) anzugeben.
Rückverweise
GGV · Grundbuchsgebührenverordnung
§ 4 Nutzungsart
…unter Verwendung der angeführten Abkürzungen zuzuordnen: 1. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung: „LF“ 2. Bauland unbebaut: „BLu“ 3. Wohnungseigentumsobjekt: „WE“ 4. Wohnhaus mit bis zu vier Wohneinheiten: „WHk“ 5. Wohnhaus mit mehr als vier Wohneinheiten: „WHg“ 6. Gewerbliche Nutzung: „gN“…
§ 3 Informationen zur Plausibilitätsprüfung
…1) die nachfolgenden Informationen objektbezogen bei den für die Gebührenermittlung bestimmten Angaben anzuführen: 1. Fläche je Katastralgemeinde; 2. Wert je Quadratmeter; 3. Nutzungsart (§ 4); 4. Lagequalität bezogen auf die jeweilige Katastralgemeinde (§ 5); 5. Zustand des Bauwerks beziehungsweise des Wohnungseigentumsobjekts (§ 6). (3) Die Informationen nach Abs…