(1) Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 38 Abs. 4 Z 1 oder 2 fallen, für Personal, das:
1. bei Absendern von Gefahrgut und Agenten solcher Absender entsprechend tätig ist oder
2. bei Verpackern von Gefahrgut entsprechend tätig ist oder
3. bei Spediteuren an der Behandlung von Gefahrgut beteiligt ist oder
4. bei Spediteuren an der Behandlung von Fracht (andere als Gefahrgut) beteiligt ist oder
5. bei Spediteuren an der Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht beteiligt ist oder
6. bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Gefahrgutannahme befasst ist oder
7. bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Frachtannahme (andere als Gefahrgut) befasst ist oder
8. bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten für die Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht und Gepäck verantwortlich ist oder
9. bei der Passagierabfertigung tätig ist oder
10. zur Flugbesatzung gehört und mit der Beladeplanung befasst ist oder
11. zur Besatzung (andere als Flugbesatzung) gehört oder
12. zum Sicherungspersonal gehört und mit der Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck sowie von Fracht befasst ist.
(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
2. den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),
3. die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
4. die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und
5. gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
1. Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
2. detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen, Zeitplänen und Prüfungsprogrammen,
3. Lehrmittel, bei e-Learning: entsprechendes Lernprogramm,
4. Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.
(4) Der Veranstalter hat der Behörde, die den Anerkennungsbescheid erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 33 GGBG:
1. Änderung des Namens des Veranstalters,
2. Änderung des Umfangs der Anerkennung und
3. Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 33 GGBG aufscheinen, und
4. Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.
Rückverweise
GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung
§ 39 Anerkennung der Schulungsveranstalter
(1) Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 38 Abs. 4 Z 1 oder 2 fallen, für Personal, das: 1. bei Absendern von Gefahrgut und Agenten solcher Absender entsprechend tätig ist oder 2. bei Verpackern von Gefahrgut entsprechend tätig ist oder 3. bei Spediteuren an der Behandlung v…
§ 47 Prüfungen
…der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit der ihn betreffenden Personengruppe (§ 39 Abs. 1) erforderlich sind, sowie im Falle der Wiederholungsschulung, dass er sich mit seinen Kenntnissen auf dem aktuellen Stand befindet. (2) Die Prüfung muss…
§ 41 Dauer der Schulungen
…samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten): 1. Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 39 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 genannte einschließen 32 UE, 2. Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 39 Abs. …