§ 3 Beförderung in Verpackungen mit mehr als 450 l Fassungsraum
In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date
Soweit nicht eine weitergehende Freistellung gemäß 1.1.3 ADR oder einer auf Grund des GGBG erlassenen Verordnung in Anspruch genommen wird, müssen Versandstücke mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l bei Beförderungen im Umkreis von 100 km (Luftlinie) den Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Bezettelungsbestimmungen in 4 und 5.2 ADR entsprechen.
Rückverweise
GGBV-lof · Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
§ 4 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
…Bei Beförderungen gemäß § 3 sowie solchen, die nicht den §§ 2 oder 3 unterliegen, sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden der gefährlichen…