§ 4 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date
Bei Beförderungen gemäß § 3 sowie solchen, die nicht den §§ 2 oder 3 unterliegen, sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden