§ 2 Beförderung in Tanks oder über größere Strecken
In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date
Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Tanks gemäß 1.2.1 ADR oder in einem Umkreis um den Ausgangsort von mehr als 100 km (Luftlinie) sind die Bestimmungen des GGBG unabhängig von dessen § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a) 3. Anstrich einzuhalten.
Rückverweise
GGBV-lof · Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
§ 4 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
…Bei Beförderungen gemäß § 3 sowie solchen, die nicht den §§ 2 oder 3 unterliegen, sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern.…