Bei der Beförderung sind Dokumente (wie Rechnungen oder Lieferscheine) der Abgabestelle mitzuführen, die deren Namen und Adresse sowie die Handelsnamen der gefährlichen Güter und diesen eindeutig zuordenbar folgende Angaben enthalten:
1. die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden,
2. die Verpackungsgruppe,
3. die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlichem Handelsnamen, unterschiedlicher UN-Nummer, oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen, Brutto- oder Nettomasse; für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter).
Rückverweise
GGBV-GM · Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen
§ 7 Rücklieferung und Entsorgung
…Zwecke der Entsorgung sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 in gleicher Weise wie in den §§ 1 bis 5 vorgesehen zulässig. (2) Innenverpackungen dürfen nur dann in eine Außenverpackung eingesetzt und Verpackungen nur dann in ein Fahrzeug verladen werden, wenn ihnen außen keine gefährlichen…
§ 1 Abholverkehr
…ihrer Verwendung, nicht aber des Weiterverkaufs, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Abholverkehr auf der Straße befördert werden, wenn die Abgabestelle dafür Dokumente gemäß § 5 aushändigt, und die Beförderung nicht durch Dritte gegen Entgelt erfolgt. (2) Die Regelungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Beförderungen 1. von gefährlichen Gütern, die…
§ 2 Verpackung
…Kisten gemäß Abs. 2 dürfen 1. nicht mehr als 30 kg oder Liter an gefährlichen Gütern entsprechend den Angaben gemäß § 5 und 2. Lebens-, Genuss- und Futtermittel nur dann zugleich enthalten sein, wenn diese selbst als gefährliche Güter nach den Bestimmungen dieser Verordnung befördert werden.…