(1) Gefährliche Güter dürfen zum Zweck ihrer Verwendung, nicht aber des Weiterverkaufs, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Abholverkehr auf der Straße befördert werden, wenn die Abgabestelle dafür Dokumente gemäß § 5 aushändigt, und die Beförderung nicht durch Dritte gegen Entgelt erfolgt.
(2) Die Regelungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Beförderungen
1. von gefährlichen Gütern, die
a) der Klasse 1, 6.2 oder 7 oder
b) in Spalte 15 der Tabelle A in 3.2 ADR der Beförderungskategorie 0 oder 1 zugeordnet oder
c) unter Temperaturkontrolle zu befördern sind oder
d) die Nebengefahr radioaktiv aufweisen; oder
2. die einen Umkreis von 100 km (Luftlinie) von der Abgabestelle oder
3. Mengen je Beförderungseinheit von 333 kg oder Liter entsprechend den Angaben gemäß § 5 überschreiten.
Rückverweise
GGBV-GM · Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen
§ 6 Zustellung
…Unternehmen, die Abgabestellen gemäß § 1 Abs. 1 betreiben, dürfen gefährliche Güter nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 zu den Abnehmern sowie auch zum Weiterverkauf…
§ 7 Rücklieferung und Entsorgung
…1) Rücklieferungen an Abgabestellen und Beförderungen zum Zwecke der Entsorgung sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 in gleicher Weise wie in den…