§ 6 Zustellung
In Kraft seit 06. Juli 2019
Up-to-date
Unternehmen, die Abgabestellen gemäß § 1 Abs. 1 betreiben, dürfen gefährliche Güter nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 zu den Abnehmern sowie auch zum Weiterverkauf zwischen ihren Filialen befördern.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden